Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage geäußert, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei einem Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz abzugsfähig sind. Grundsätzlich gilt für häusliche Arbeitszimmer die Regel, dass Kosten voll abzugsfähig sind, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, ist kein Abzug möglich.

Fall 1: Poolarbeitsplatz
Hier hatte ein Arbeitnehmer an seiner Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teile sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten im Innendienst mit sieben weiteren Arbeitnehmern insgesamt drei Arbeitsplätze, sogenannte Poolarbeitsplätze. Der Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese anzuerkennen sind. Denn der Poolarbeitsplatz steht dem Arbeitnehmer nicht in dem Umfang zur Verfügung, der zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeit notwendig ist. Aber: Ist eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen vorhanden oder erfolgt eine dienstliche Nutzungseinteilung, dann werden keine Werbungskosten anerkannt.

Fall 2: Telearbeitsplatz
In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten vereinbart, seine Arbeitsleistung immer montags und freitags vom häuslichen Arbeitszimmer aus zu erbringen. Dafür hatte er sich zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet und den Abzug von Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof entschied allerdings, dass dies nicht möglich sei. Dem Arbeitnehmer stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und es war ihm nicht untersagt, diesen an den häuslichen Tagen Montag und Freitag zu nutzen.

Wenn auch Sie ein häusliches Arbeitszimmer haben, allerdings nicht sicher sind, ob Sie grundsätzlich abzugsberichtigt sind oder wenn Ihre Werbungskosten bereits vom Finanzamt abgelehnt wurden, sie jedoch Einspruch dagegen einlegen wollen, prüfen wir gerne Ihren Einzelfall. Gemeinsam können wir für Sie 1.250 EUR jährlich, unter Umständen auch mehr, geltend machen – ein Betrag, der nicht ungenutzt gelassen werden sollte.